AVB Wasser Ergänzende Bestimmungen zur AVB
1. Vertragsabschluss zu § 2 AVBWasserV
Die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden.
Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.3.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, einen Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Stadtwerken unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam; das gleiche gilt, wenn das Eigentum mit dem versorg-ten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
2. Antrag auf Wasser-Hausanschluss (HA)
Der Antrag für einen WasserHausanschluss ist mit einem besonderen Vordruck der Stadtwerke zu stellen; für dessen Bearbeitung werden benötigt:
- Die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage
- ein Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit vollständiger Darstellung aller Grenzen und aller Gebäude des Grundstückes
- ein Gebäudegrundriss, in dem der vorgesehene Platz für den Hausanschlussraum bzw. die Hauptabsperreinrichtung gekennzeichnet ist
3. Anschlußpreis
Für den Anschluss einer Anlage an das Wasser-Versorgungsnetz der Stadtwerke ist vom Kunden ein Anschlusspreis zu entrichten. Dieser setzt sich zusammen aus:
Kundenanlage gemäß § 12 AVBWasserV
Die Kundenanlage ist gemäß den gültigen Technischen Regeln für die Wasserinstallation (TRWI-DIN 1988 / EN 1717) sowie den Regeln des DVGW auszuführen.
- einem Baukostenzuschuss für das Verteilungsnetz (BKZ)
- und den Kosten für den Hausanschluss (HA)
a. Baukostenzuschuss (BKZ) § 9 AVBWasserV
Für Anschlüsse innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes der Stadt Bad Hersfeld ist ein Baukostenzuschuss gemäß § 9 AVBWasserV zu entrichten.
Bei Eckgrundstücken und Grundstücken, die an mehrere Straßen grenzen, gilt als Straßenfrontlänge die Länge des Grundstückes der Straßenseite, an der der Wasserhausanschluss angeschlossen wird.
- Für Anschlüsse außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes wird der Baukostenzuschuss von Fall zu Fall ermittelt. Für nur zeitweise genutzte Anschlüsse (z.B. Wochenendhäuser) und Anschlüsse mit einem unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand wird der Baukostenzuschuss für die zu vereinbarende Übergabestelle ebenso ermittelt.
- Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfordrung über den der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegenden Rahmen hinaus erhöht und dadurch Veränderungen am Netzanschluss erforderlich werden. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den vorgenannten Grundsätzen oder tatsächlichem Aufwand.
Der BKZ beträgt für einen Hausanschluss bis 2", (DN 50 mm):
Nettobetrag | Endbetrag | |
---|---|---|
für jeden Meter Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes | 59,19 € | 63,33 € |
b. Kosten für den Hausanschluß (HA) § 10 AVBWasserV
Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt. Die Abrechnung der Herstellung eines Hausanschlusses bis zu einer Nennweite von 2" Zoll (DN 50 mm) und einer Wasser-zählergröße von Qn 10 (5,5 l/sec) erfolgt pauschal.
Anschlüsse über 2" Zoll (DN 50 mm) und einer Wasserzählergröße von Qn 10 (5,5 l/sec) werden nach Aufwand abgerechnet.
Die Stadtwerke berechnen nach tatsächlichem Aufwand Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden sowie bei unzulässigen Überbauungen bzw. tiefwurzelnde Bepflanzungen der Hausanschluss-Trasse, die nach den einschlägigen technischen Richtlinien eine Umlegung des Hausanschlusses erforderlich machen.
Der Kunde hat für von ihm verursachte Schäden aufzukommen.
Entstehen den Stadtwerken bei der Herstellung von HA vom Kunden verursachte Wartezeiten, so wird diese Zeit dem Kunden zum Stundensatz für Facharbeiter der Stadtwerke in Rechnung gestellt.
Für die Herstellung eines Standardhausanschlusses (Ausführung bis 2", (DN 50 mm) und einer Wasserzählergröße von Qn 10 (5,5 l/sec)) werden berechnet:
Nettobetrag | Endbetrag | |
---|---|---|
Basispauschale (enthält bis zu 3 Anfahrten der Stadtwerke) | 1.288,89 € | 1379,11 € |
Jeder angefangene Meter Netzanschlusslänge auf dem Privatgrundstück des Anschlussnehmers |
45,10 € | 48,26 € |
Jede vom Anschlussnehmer verursachte zusätzliche Anfahrt der Stadtwerke | 32,82 € | 35,12 € |
Der Anschlusspreis beinhaltet nicht die Montagegrube sowie die Verlegung der Schutzrohre bei Nichtunterkellerung und evtl. notwendige Arbeitsraumüberbrückungen.
Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der von den Stadtwerken mitgeteilten technischen Vorgaben in Eigenleistung und auf eigene Verantwortung zu erbringen. Für den selbst geschachteten und wieder verfüllten Graben werden zu Gunsten des Anschlussnehmers folgende Beträge kostenmindernd berücksichtigt.
Nettobetrag | Endbetrag | |
---|---|---|
pro Meter | 27,52 € | 29,45 € |
c. Vorübergehender Anschluss
Vorübergehende Anschlüsse (z.B. für Baustellen, Schausteller u. Ä.) an vorhandene Übergabestellen sind vom Anschlussnehmer pauschal pro Beantragung einmalig zu zahlen.
Nettobetrag | Endbetrag | |
---|---|---|
zu zahlen | 49,70 € | 53,18 € |
Bei Zerstörung oder Verlust des Zählers | nach Aufwand |
d. Fälligkeit
Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Bei größeren Objekten können die Stadtwerke Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.
Vor endgültiger Zahlung des BKZ und der Hausanschlusskosten erfolgt keine Inbetriebsetzung.
4. Schäden innerhalb der Kundenanlage
Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser gemäß dem Allgemeinen Tarif zu bezahlen.
5. Kosten für Inbetriebsetzung §§ 13, 14, 18, 27 und 33 AVBWasserV
Die Inbetriebsetzung ist bei den Stadtwerken zu beantragen.
Für die Erstinbetriebsetzung und Erstplombierung der Anlage werden keine gesonderten Kosten berechnet.
Nettobetrag | Endbetrag | |
---|---|---|
Für den Einbau des Wasserzählers und die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 13 AVBWasserV) unmittelbar nach Herstellung oder Änderung der Hausinstallation | 42,59 € | 45,57 € |
Für eine Abnahme bei nachträglicher Änderung der Hausinstallation | 30,76 € | 32,91 € |
Für jede Nachprüfung einer beanstandeten Anlage wird dem Installateur, der die Anlage ausgeführt hat, der tatsächliche Zeitaufwand berechnet, mindestens aber | 30,76 € | 32,91 € |
Für jede vom Kunden zu vertretende Nachplombierung werden, unbeschadet weiterer Ansprüche, berechnet | 30,76 € | 32,91 € |
6. Abrechnung
Der Wasserverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten abgerechnet.
7. Abschlagszahlungen
Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Teilbeträge - jeweils für einen Zeitraum von einem Monat - berechnet.
Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 28 AVBWasserV bleibt unberührt.
8. Zahlung und Verzug
Rechnungsbeträge und Abschläge sind für die Stadtwerke kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den Stadtwerken. Die Rechnungen werden 14 Tage nach Erhalt fällig. Die Zahlungen erfolgen ohne Abzug. Bei verspätetem Zahlungseingang sind die Stadtwerke berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, ab Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist die gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen.
Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet | Nettobetrag | Endbetrag |
---|---|---|
für jede Mahnung (umsatzsteuerfrei) | 2,04 € | |
bei Nachnahme-Sendung (umsatzsteuerfrei) | 4,09 € | |
sowie gesetzliche Verzugszinsen ab Fälligkeit der Rechnung | ||
Lassen die Stadtwerke die rückständige Forderung durch einen Beauftragten einziehen, hat der Kunde je Nachinkassogang (umsatzsteuerfrei) zu zahlen | 10,22 € | |
lassen die Stadtwerke die rückständigen Forderungen durch einen Beauftragten einziehen (umsatzsteuerfrei) | 50,00 € |
9. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung
Für die Einstellung sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung hat der Kunde die tatsächlichen Kosten zu zahlen, mindestens jedoch jeweils ein Entgelt von | Nettobetrag | Endbetrag |
---|---|---|
pro Einstellung (umsatzsteuerfrei) | 25,56 € | |
bei nicht durchführbarer Einstellung trotz Terminankündigung (umsatzsteuerfrei) | 20,00 € | |
pro Wiederaufnahme | 25,56 € | 27,35 € |
10. Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an dem Betrieb der Stromanlage einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers als Anlage 2 zu den Ergänzenden Bedingungen festgelegt
11. Datenverarbeitung
Zur Erfüllung der Verpflichtungen des Netzbetreibers ist es notwendig, personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.
12. Steuern
Zusätzlich zu den sich nach vorstehenden Ziffern ergebenden Netto-Beträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet. Die Kostenpauschalen unter 8. "Zahlung und Verzug" bleiben bei der Mehrwertsteuerberechnung ausgenommen.
13. Inkrafttreten
Diese "Ergänzenden Bestimmungen" treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen "Ergänzenden Bestimmungen - Wasser", außer Kraft gesetzt. Die jeweils gültigen "Technischen Anschlussbedingungen" (TAB) und "Allgemeinen Tarife" bleiben von den Bestimmungen dieser "Ergänzenden Bestimmungen" unberührt.
Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Hersfeld